Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema Haftung eines Hufschmieds
Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hat am 13.03.2020 (Az: 1 U 77/19) entschieden, dass ein Beschlagen trotz einer ggf. dünnen Sohle keine Pflichtverletzung darstelle. Es schloss sich den Angaben des Sachverständigen an, dass dies eine Schutzmaßnahme sei, damit die Hufsohle keinen Kontakt zum harten Untergrund habe.
Was war geschehen:
Die Klägerin war Eigentümerin einer Stute. Am 14.04.2014 begab sich der Beklagte (Hufschmied) zu der Klägerin, um die Stute zu beschlagen. Es wurde darüber gesprochen, dass der Huf kurz bzw. die Sohle dünn sei. Der Beklagte beschlug alle vier Hufe der Stute mit Hufeisen.
