Urteil 6

OLG Hamm 18.06.2019 Az: 11 U 82-18

Überlassung aus Gefälligkeit, Unfall durch Aufstiegshilfe, Annahme einer Beweislastumkehr, Mitverschuldensfrage, wechselseitige Vergütungen, Frage ob konkludent vereinbarter Haftungsausschluss vorliegt

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.04.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.673,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.347,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Heilaufwendungen in Höhe von insgesamt 7.347,55 € nach einem Reitunfall vom 27.05.2015 der bei ihr versicherten Zeugin L in Anspruch. Die Zeugin ist Mitglied eines Reitvereins und half über längere Zeit bei der Versorgung der fünf Pferde des Beklagten, für die er im Unfallzeitpunkt Haftpflichtversicherungen unterhielt. Der Beklagte gestattete der Zeugin das Reiten der Pferde. Eine Vergütung für ihre wechselseitigen Leistungen hatten die Parteien nicht vereinbart.Am 27.05.2015 beabsichtigte die Zeugin L mit einem der Pferde des Beklagten auszureiten. Beim Aufstieg stürzte die Zeugin und zog sich eine Knöchelfraktur zu, die operativ versorgt werden musste. Die Klägerin hat behauptet, zu dem Sturz sei es gekommen, weil sich das Pferd von der von der Zeugin genutzten Aufstieghilfe wegbewegt habe, bevor die Zeugin im Sattel gesessen habe.Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der verauslagten 7.347,55 € nach Vernehmung der Zeugin L zum Unfallhergang sowie zu den erlittenen Verletzungen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Beklagte aus Gründen der Tierhalterhaftung für die durch den Sturz der Zeugin verursachten Verletzungsfolgen einzustehen habe, da sich bei dem Ereignis die tierspezifische Gefahr verwirklicht habe. Die Klägerin habe jedoch die Höhe der entstandenen Aufwendungen nicht substantiiert vorgetragen und belegt. Sie habe sich auf eine selbst erstellte Tabelle gestützt, aus der sich nicht ergebe, für welche Maßnahmen die geltend gemachten Kosten aufgewendet worden seien. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.02.2018 auf einen entsprechenden Hinweis gesetzte Frist zur Substantiierung des Vorbringens habe die Klägerin verstreichen lassen. Mit dem Schriftsatz vom 08.03.2018 habe sie ein Konvolut mit nicht aussagekräftigen Eigenbelegen vorgelegt. Auf dieser Grundlage habe keine Verurteilung des Beklagten erfolgen können. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgericht sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.Sie macht unter Bezugnahme auf ein weiteres Anlagenkonvolut vom 01.08.2018 geltend, der Beklagte habe die Höhe der Heilaufwendungen nicht substantiiert bestritten. In erster Instanz habe der Beklagte im Wesentlichen bestritten, dass sich die Zeugin einen Bruch des Sprunggelenks zugezogen habe. Dies sei jedoch durch die Einvernahme der Zeugin bewiesen worden. Danach habe der Beklagte nicht mehr pauschal in Abrede stellen können, dass die geltend gemachten Kosten auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.347,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.210,54 € seit dem 16.09.2015 sowie aus weiteren 3.146,01 € seit dem 10.10.2016 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, dass die Haftung des Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheide, da von einem konkludenten Haftungsausschluss zu seinen Gunsten auszugehen sei und macht geltend, das angegriffene Urteil habe den dahingehenden Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt. Im Übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil. Er rügt die Verspätung des mit den Schriftsätzen vom 08.03.2018 und 01.08.2018 erfolgten Vortrags zur Schadenshöhe und macht geltend, die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute ersetze nicht den erforderlichen Vortrag.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugin L sowie durch ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dr. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 28.06.2019 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) einen Anspruch auf Ersatz der für die Zeugin L aufgrund des Reitunfalls vom 27.05.2015 aufgewendeten Behandlungskosten in Höhe von 3.673,78 € aus §§ 833 S. 1, 249 BGB. § 833 BGB schützt grundsätzlich auch den Reiter, dem ein Pferd aus Gefälligkeit oder mietweise überlassen worden ist (Geigel/Haag, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 18. Kap. Rn.14). Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass sich in dem Unfallereignis die tierspezifische Gefahr verwirklicht hat, die dem Beklagten als Tierhalter zuzurechnen ist, bleibt das Urteil in der Berufung unangegriffen.a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist seine Haftung nicht aufgrund eines Haftungsausschlusses ausgeschlossen. In der Berufung war nur noch über die Frage eines (konkludent) vereinbarten Haftungsausschlusses zu entscheiden. Der erstinstanzlich zwischen den Parteien im Streit stehende Haftungsausschluss nach §§ 104 Abs.1 S.2, 2 Abs.2 S.1 SGB VII wegen des Vorrangs des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Unfallkasse hat ihre Einstandspflicht geprüft und mit dem von den Unfallbeteiligten nicht angefochtenen Bescheid vom 19.07.2017 abgelehnt. An diese Entscheidung ist der Senat gem. § 108 Abs.1 SGB VII gebunden (vgl. BGH NJW 2013, 2031 Tz.9; BGH VersR 2017, 104 Tz.10 ff, zitiert nach juris) .Dass der Beklagte und die Zeugin L einen Haftungsausschluss vereinbart haben, konnte nicht festgestellt werden. Die Vereinbarung eines ausdrücklichen Haftungsausschlusses macht der Beklagte selbst nicht geltend. Nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles und der Interessenlage der Beteiligten ergibt sich auch nicht, dass die Zeugin L und der Beklagte die Haftung konkludent ausgeschlossen haben. Zwar kann ein konkludenter Haftungsausschluss vorliegen, wenn der Halter des Pferdes das Ausreiten im Wege einer Gefälligkeit gestattet und der Verletzte im Unfallzeitpunkt uneingeschränkten Einfluss auf das Tier hatte (OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2011, Az.: 8 U 510/11 Tz. 16, juris; vgl. auch Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 833 Rn.11). Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.06.1992, Az.: VI ZR 49/91 = NJW 1992, 2474) ist bei der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses jedoch Zurückhaltung geboten, weil nach der gesetzlichen Konzeption die deliktische Tierhalterhaftung der Regelfall ist und für einen Haftungsausschluss besondere Umstände sprechen müssen. Dafür reichen weder die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses noch das Bestehen eines kameradschaftlichen Verhältnisses aus (BGH a.a.O. Tz. 15). Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung oder die Überlassung eines Pferdes gefälligkeitshalber rechtfertigt im Wege ergänzender Vertragsauslegung auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur dann eine Haftungsfreistellung des Tierhalters, wenn die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten lag und dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichtes, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können (BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig, Urt. v. 29.02.2012, Az. 7 U 115/11, Tz.4, juris). Bei den anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Pferdehalter gegen Haftpflicht versichert ist, denn eine Haftungsbeschränkung, die nicht den Schädiger, sondern den Haftpflichtversicherer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (BGH, Urt. v. 26.04.2016, r+s 2016, 424; OLG Schleswig a.a.O.).Im vorliegenden Fall hatte nicht nur die geschädigte Zeugin L ein Interesse an der Überlassung des Pferdes. Vielmehr hatte auch der Beklagte ein besonderes und gewichtiges Interesse an der Überlassung des Tieres an die Zeugin L und insbesondere an den von ihr erbrachten Versorgungsleistungen. Der Beklagte hatte zum Unfallzeitpunkt fünf Pferde, die er nicht selber geritten ist. Die Bewegung und Versorgung der Pferde hat er zu einem großen Teil verschiedenen Jugendlichen sowie der Zeugin L überlassen. Die Zeugin hat angegeben, dass sie sich um das Pferd bereits mehrere Wochen vor dem Unfall täglich allein gekümmert habe und während dieser Zeit niemand sonst für das Pferd zuständig gewesen sei. D.h. die Pferdehaltung war dem Beklagten nur deshalb möglich, weil er die Hilfe Dritter, u.a. der Zeugin L, in Anspruch genommen hat. Es passt schlüssig ins Bild, dass der Beklagte jedenfalls auch wegen der weitgehenden Übertragung der Versorgungsleistungen auf Dritte Haftpflichtversicherungen für die Tiere unterhalten hat, falls sich Helfer oder Reiter bei der Versorgung der Tiere verletzen.b) Der Anspruch der Klägerin ist jedoch wegen eines Mitverschuldens der Zeugin L an dem Unfallgeschehen entsprechend §§ 834 S.1, 254 Abs.1 BGB um 50 % zu kürzen. Die Mithaftung der Zeugin L an dem Unfallereignis muss sich die Klägerin im Rahmen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Nach § 834 S.1 BGB muss derjenige, der durch Vertrag die Obhut über ein Tier übernommen hat, die Vermutung gegen sich gelten lassen, dass ihn im Schadensfall ein Verschulden trifft und dieses Verschulden für den Schaden ursächlich geworden ist (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 834 Rn.3; BGH NJW 1992, 2474 Tz.21). Tierhüter im Sinne dieser Vorschrift kann auch der Reiter sein (BGH a.a.O.).Im vorliegenden Fall gibt es zwar keinen Anhalt dafür, dass die Zeugin L die Versorgung des Pferdes vertraglich übernommen hat. Dass sie sich zu der Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet hat oder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Überlassung des Pferdes hatte, wird von den Parteien weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus der Akte. Aber auch im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kann die Annahme einer Beweislastumkehr geboten sein, wenn die Interessenlage mit einem vertraglich geregelten Verhältnis vergleichbar ist (BGH NJW 1992, 2474 Tz.21, OLG Celle VersR 2007, 1661 Tz.41, jeweils zitiert nach juris). Von einer solchen Vergleichbarkeit der Interessenlage ist im vorliegenden Fall auszugehen, da die Zeugin L über mehrere Wochen die Versorgung des Pferdes vollkommen selbständig und ohne Einflussnahme des Beklagten erledigt hat. In der konkreten Unfallsituation hat es keinen Unterschied gemacht, ob die Zeugin aufgrund eines Vertragsverhältnisses oder aufgrund reiner Gefälligkeit Zugriff auf das Pferd hatte.Daher lag es entsprechend § 834 BGB bei der Klägerin, die Verschuldens- und Verursachungsvermutung zu widerlegen. Dies ist ihr im Ergebnis nicht gelungen.Die Einvernahme der Zeugin L zum Unfallhergang hat ergeben, dass die Zeugin ohne die Hilfe einer weiteren Person mittels einer Aufstieghilfe in Form einer Holztreppe auf das Pferd steigen wollte. Als die Zeugin den linken Fuß im Steigbügel hatte, ist das Pferd einige Schritte nach links gegangen. Diese Bewegung konnte die Zeugin noch ausgleichen. Nachdem sich die Zeugin mit dem rechten Bein von der Aufstieghilfe abgedrückt hatte, hat das Pferd unvermittelt eine schnelle Bewegung nach rechts gemacht, wodurch die Zeugin den Halt verloren hat, aus dem Steigbügel gerutscht und gestürzt ist.Nach dem Ergebnis des mündlichen Sachverständigengutachtens kann angesichts dieses Unfallhergangs ein Verschulden der Zeugin an dem Unfallereignis nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Dr. T hat hierzu ausgeführt, dass die Benutzung einer Aufstiegshilfe zwar durchaus üblich ist, dabei jedoch ein hohes Sturz- und Unfallrisiko besteht. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass unvermittelte Bewegungen des Pferdes nicht ausgeschlossen werden können und sich der auf der Aufstieghilfe stehende Reiter nur begrenzt mit dem Pferd mitbewegen kann. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass das Verhalten des Pferdes in der Aufstiegsphase für den Reiter nicht voraussehbar ist, insbesondere da zwischen Reiter und Pferd bei dem Aufstieg mittels Aufstiegshilfe deutlich weniger Kontakt besteht, als bei dem „klassischen“ Aufstieg ohne Aufstiegshilfe unter Benutzung eines Steigbügels und durch Aufschwingen vom Boden auf das Pferd. Nach dem Sachverständigengutachten kann dem in der Nutzung der Aufstieghilfe innewohnenden Risiko nur dadurch begegnet werden, dass eine zusätzliche Person das Pferd am Kopf sichert, um Bewegungen oder ein Weglaufen des Tieres zu verhindern. Eine Sicherung des Pferdes durch eine weitere Person ist vorliegend jedoch nicht erfolgt, obgleich der Zeugin L die mit der Nutzung der Aufstieghilfe einhergehenden Gefahren vom Grundsatz her bekannt waren. Die Zeugin hat vor dem Senat ausgeführt, dass ihr geläufig sei, dass Pferde als Flucht- und Herdentiere zu unvorhersehbaren Reaktionen neigen.Soweit der Beklagte zu dem Ergebnis des Sachverständigenbeweises in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Schriftsatzfrist beantragt hat, um die Erläuterungen des Sachverständigen gutachterlich überprüfen zu lassen, war dem nicht zu entsprechen. Das Sachverständigengutachten hat den Vortrag des Beklagten zum Mitverschulden der Klägerin bestätigt. Im Übrigen hätte der von der Beklagtenseite beauftragte Privatgutachter an dem Senatstermin teilnehmen können. Dass der Sachverständigenbeweis erhoben werden würde, war dem Beklagten bekannt.

Die in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB anzustellende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt dazu, dass die Haftung des Beklagten auf 50 % beschränkt ist. Die anrechenbaren (Mit-) Haftungsanteile des Beklagten als Pferdehalter und der Zeugin L als Reiterin und Aufseherin des Pferdes haben sich in dem Unfallgeschehen gleichermaßen ausgewirkt. Die Eintrittspflicht des Beklagten resultiert einzig aus der gesetzlichen Gefährdungshaftung als Tierhalter gem. § 833 S. 1 BGB. Die Zeugin L trifft demgegenüber ein leicht fahrlässiges Verhalten, indem sie sich der in Reiterkreisen durchaus verbreitet genutzten Aufstieghilfe bedient hat, es dabei aber verabsäumt hat, das Pferd ausreichend zu sichern.c) Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % kann die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung von 3.673,78 € verlangen. Die Klägerin hat für die Heilbehandlung der Zeugin L einen Betrag von 7.347,55 € aufgewendet, so dass sich bei einer Kürzung um die Hälfte der zuvor genannte Betrag errechnet.

Die Schadensfeststellung hat unter Berücksichtigung der Anlagen zum Schriftsatz vom 08.03.2018 und zu der Berufungsbegründung vom 01.08.2018 zu erfolgen. Zwar hat die Klägerin die einzelnen Rechnungsposten in dem Schriftsatz vom 08.03.2018 nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, jedoch lassen sich die überreichten Unterlagen der schon mit der Klageschrift überreichten Kostenaufstellung (Bl.5 d.A.) zuordnen. Ob der Schriftsatz vom 08.03.2018 innerhalb der nachgelassenen Frist eingegangen ist, kann dahinstehen, da das Landgericht den Schriftsatz in dem Urteil berücksichtigt hat, so dass er auch in der Berufung auszuwerten ist. Die mit dem Schriftsatz vom 08.03.2018 überreichten Unterlagen substantiieren die Klageforderung in ausreichendem Umfang. Die Anlagen lassen, bis auf die vier ambulanten Behandlungen vom 22.06.2015, 13.07.2015, 01.10.2015 u. 07.07.2016, die Art der erbrachten Leistung und die dadurch verursachten Kosten erkennen. Vor diesem Hintergrund sind auch die Anlagen zur Berufungsbegründung vom 01.08.2018 zu berücksichtigen, da es sich nicht um neuen, sondern lediglich um ergänzenden Vortrag handelt.Unter Berücksichtigung der mit den Schriftsätzen vom 08.03.2018 und 01.08.2018 überreichten Unterlagen ergibt sich folgender, von dem Beklagten nicht substantiiert bestrittener Behandlungsaufwand:

Position

Zeitpunkt/ -raum

Gemäß

Kosten

Krankenhaus stationär inkl. OP

27.05. – 09.06.2015

Anl. 1, 2, 3 zum SS v. 08.03.2018

3.339,33 €

Notarzt u. RTW-Einsatz

27.05.2015

Anl. 4, 5, 6, 7 zum SS v. 08.03.2018

423,90 €355,99 €

Vorstationäre Behandlung

22.06.2015

Anl. 8, 9 zum SS v. 08.03.2018; Anl. 10 zur BB v. 01.08.2018

82,32 €

Heilmittel/Krankengymnastik

29.06. – 16.07.2015

Anl. 10, 11, 12 zum SS v. 08.03.2018

93,90 €

Vorstationäre Behandlung

13.07.2015

Anl. 14 zum SS v. 08.03.2018; Anl. 17 zur BB v. 01.08.2018

82,32 €

Heilmittel/Krankengymnastik

22.07.2015

Anl. 15, 16, 17 zum SS v. 08.03.2018

15,65 €

Heilmittel/Krankengymnastik

20.08. – 21.09.2015

Anl. 18, 19, 20 zum SS. v. 08.03.2018

93,90 €

Heilmittel/Krankengymnastik

24.09. – 12.10.2015

Anl. 21, 22, 23 zum SS v. 08.03.2018

93,90 €

Vorstationäre Behandlung

01.10.2015

Anl. 25 zum SS v. 08.03.2015; Anl. 31 zur BB vom 01.08.2018

82,32 €

Krankenhaus stationär – Entfernung der Metallplatte/OP

22.04. – 30.04.2016

Anl. 26, 27 zum SS v. 08.03.2018

2.601,70 €

Vorstationäre Behandlung

07.07.2016

Anl. 29 zum SS v. 08.03.2018; Anl. 38 zur BB v. 01.08.2018

82,32 €

Gesamtsumme:

7.347,55 €

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen besteht erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 Abs. 1 S. 1 BGB). Unabhängig davon, dass die Klägerin die Forderungen erst mit dem Schriftsatz vom 08.03.2018 nachvollziehbar dargelegt hat, können die Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug des Beklagten mit den geltend gemachten Teilbeträgen nicht festgestellt werden, da die Klägerin nicht vorträgt, wann sie den Beklagten oder dessen Tierhalterhaftpflichtversicherung zur Zahlung welcher Beträge aufgefordert hat.3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen.


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