Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema „Bauen einer Pferdepension im Außenbereich“.

Der Bau einer Pferdepension im Außenbereich ist unzulässig, so das VG Minden vom 13.12. 2021. Nach Angaben des VG Minden hat damit die Klage einer Umweltschutzververeinigung gegen die Baugenehmigung der Stadt Bielefeld aufschiebende Wirkung. Der Betreiber darf laut der Eilentscheidung vorerst nicht weiterbauen.

 

Gegen den Beschluss ist Beschwerde am Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Das Gericht befand in seinem Beschluss, dass es im vorliegendem Fall auf die wesentliche Frage ankomme, ob es sich bei dem geplanten Betrieb um einen nachhaltig angelegten Betrieb handeln würde.

Das Gericht führte u.a. dazu aus, dass die Frage, ob sich ein landwirtschaftlicher Betrieb als auf Dauer lebensfähig erweise, im Wege einer Prognose zu beantworten sei. Notwendig sei eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Die Umstände, die für oder gegen die Annahme eines auf Dauer angelegten nachhaltigen Betriebs sprächen, seien jeweils zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handele sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau bewertet werden müssten. Zu diesen Hilfstatsachen, die indizielle Bedeutung haben könnten, zähle auch die Möglichkeit, mit dem Betrieb Gewinne zu erwirtschaften. Der Betrieb müsse nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich geführt zu werden. Das bedeute jedoch nicht, dass die Betriebseigenschaft stets zu verneinen ist, wenn bisher kein Gewinn erzielt worden sei und sich ein solcher auch in absehbarer Zeit nicht erzielen ließe. Die Gewinnerzielung sei eben nur ein Indiz, dem allerdings, etwa bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand, erhöhte Bedeutung zukommen könne. Sei ein Gewinn nicht nachzuweisen, könnten andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft sprechen. Zu diesen Indizien zählten beispielsweise die Größe der verfügbaren landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder des Tierbestandes könne Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des bereits vorhandenen Betriebs sein.

Demnach sei die Absicht der Gewinnerzielung zwar nicht zwingende Voraussetzung der Betriebseigenschaft, habe jedoch eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Insoweit sei Maßstab nicht eine mathematisch exakte Kostenkalkulation, sondern eine Gesamtbetrachtung. Die Gewinnperspektive habe nur die Funktion eines Indizes für die Beantwortung der maßgeblichen Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gebots der Außenbereichsschonung realisieren würde. Sei ein Gewinn offensichtlich nicht zu erwarten, spräche dies gegen eine Verwirklichung durch einen vernünftigen Landwirt. Ist ein Gewinn offensichtlich zu erwarten, spricht dies wesentlich dafür. Im Übrigen komme es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung sei auch von wesentlicher Bedeutung, ob das Vorhaben einer bestehenden Landwirtschaft dienen solle oder mit einer Neugründung verbunden sei. Gehe es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs mit niedriger Rentabilität, habe die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung.

Bei Neugründungen hingegen würde der Gewinnerzielung ein besonderes Gewicht zukommen. Denn die Missbrauchsgefahr sei bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden solle, besonders hoch. In solchen Fällen sei an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen.

Ebenso sei die Eigenart der beabsichtigten Nutzung in Blick zu nehmen. Gerade bei der – wie im vorliegendem Fall – Errichtung eines Betriebs zur Pensionspferdehaltung komme das Gebot der Nachhaltigkeit und Rentabilität besonders zum Tragen und erfordere eine besonders kritische Prüfung. Denn die Pensionspferdehaltung sei dadurch gekennzeichnet, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur (schon) gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar sei. Pensionspferdehaltungsbetriebe trügen damit die Gefahr einer Umwandlung in gewerbliche „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich.

 

Bildquelle: Pixabay

 

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