Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Eine durch Überweidung zerstörte Grasnarbe und das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG).

OVG NRW    18.06.2012

Nach § 1 BBodSchG ist Zweck dieses Gesetzes, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Im Einzelnen sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden / Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Dass jedoch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten irgendetwas mit der eigenen Pferdehaltung zu tun haben könnten, vielleicht auch etwas mit Pferdeäpfeln und -urin, liegt aus Sicht eines Pferdhalters erst einmal nicht nahe.

 

Dass das BBodSchG jedoch in der Praxis für die Pferdehaltung bedeutsam sein kann, hat ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Jahr 2012 anschaulich verdeutlicht. Im entschiedenen Fall ging es um eine durch Überweidung zerstörte Grasnarbe. Die zuständige Behörde hatte ein Beweidungsverbot und ein Einsaatgebot für eine Koppel ausgesprochen. Eine erneute Beweidung durfte nach Anordnung der Behörde erst nach Wiederherstellung der Grasnarbe erfolgen. Der Pferdehalter ging gerichtlich dagegen vor und der Fall landete in zweiter Instanz vor dem OVG Nordrhein-Westfalen.

 

Der klagende Pferdehalter hatte vor dem Gericht jedoch keinen Erfolg. Das Gericht sah in der Zerstörung der Grasnarbe durch die Weidenutzung als solche eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG. Argument: Infolge des großflächigen Fehlens einer schützenden Grasnarbe drohe der ungehinderte Eintrag von Nitrat und anderen in den Ausscheidungen der Pferde enthaltenen Stoffen in den Boden bis hinein ins Grundwasser. Die Frage, ob die Grasnarbe selbst im Sinne des Gesetzes zum „Boden“ gehört und selbst „Bodenbestandteil“ ist oder nicht, ließ das Gericht in seinem Urteil offen, weil es, so das Gericht, allein um die Schutzfunktion des Bodens gehe, etwa als Filter für das Grundwasser. Die Klageabweisung begründete das Gericht auch damit, dass es ausreiche, wenn auch nur eine minimalste Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Grundwassers bestehe.

 

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