Heute zum Thema: Anwendung von § 24 UStG bei der Veredelung von Reitpferden
Anwendung von § 24 UstG bei der Veredelung von Reitpferden
(FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.11.2022 – Revision eingelegt beim BFH)
Entsprechend § 24 UStG dürfen pauschalierende Landwirte die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer einnehmen. Sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen, sondern dürfen diese behalten. Im Gegenzug müssen diese Betriebe die Umsatzsteuer selbst tragen, die sie beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen zahlen.
Ist ein altes Rennpferd „verschlissen“ und weniger wert als ein Freizeitpferd?
Ist ein altes Rennpferd „mangelhaft“? Kann man von einem Kaufvertrag über ein solches Pferd zurücktreten? Es kommt, wie immer in der Juristerei, auf den Einzelfall an. Über einen solchen hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:
Eine Frau aus dem Ammerland hatte in der Nähe von Leer das Pferd
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für den Wiedereinstig sowie für den Einstieg ihrer Tochter in den Reitsport eine Trakehnerstute erworben, die von der Beklagten wie folgt beworben wurde.
„Unkomplizierte Trakehnerprämienstute zum Losreiten! Sehr leichtrittige 8-jährige Trakehnerprämienstute, im Hauptstutbuch eingetragen mit 54 Punkten, Stutenleistungsprüfung 7,5 (Schritt 8,5; Springen 8,0). Mit feinsten Hilfen auch von Kindern problemlos zu reiten. Bei einem Stockmaß von 1,61 m ideales Junioren/Umsteigerpferd. Sehr sitzbequem …“
Bei den zwei Besichtigungsterminen hatte die Klägerin das Pferd zweimal Probe geritten und
Im vorliegenden Fall hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen darüber zu entscheiden, ob eine Tierhalterin für den Sturz einer 17-Jährigen von ihrem Pferd einzustehen hat, an dem die 17-Jährige
Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin einen Maßsattel erworben. Diesen hatte sie, nachdem sie einen Vorführsattel, den ein Verkaufsvertreter ihr zur Probe