Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Tierschutzrechtliche Anforderungen der Amtsveterinäre an eine regelmäßige Hufpflege
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 20.04.2022 Az.: 23 ZB 19.2286
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof urteilte im vorliegendem Fall, dass die Wegnahme des streitgegenständlichen Pferdes auf der Rechtsgrundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtmäßig erfolgt sei, da das Pferd nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt gewesen sei. Es sei ausweislich des Amtsveterinärs die Wegnahme des Pferdes erforderlich gewesen, weil die Beklagte und der weitere Halter (ein Verein) das Pferd aufgrund fehlender Hufkorrektur über einen längeren Zeitraum nicht ausreichend gepflegt hätten, wodurch das Pferd wesentlich in seinen Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt worden sei. Dadurch sei eine weitere Schädigung des Hufbeines (fortschreitende Fehlstellung) in Kauf genommen worden. In der mündlichen Verhandlung sei dies durch die anwesende Amtstierärztin dahingehend konkretisiert worden, dass davon auszugehen sei, dass die vorliegende massive Fehlstellung des Hufes Auswirkungen auf den gesamten Körper des Tieres, insbesondere die Bänder und Sehnen habe. Die Wegnahme des Pferdes sei zur Beseitigung eines bereits eingetretenen tierschutzwidrigen Zustands und zur Verhinderung künftiger Verstöße geeignet, erforderlich und verhältnismäßig gewesen, so das Gericht.
Das Gericht führte u.a. dazu aus, dass nach Nr. 2.2.2 der Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten (BMEL) vom 9. Juni 2009 Hufe regelmäßig auf ihren Pflegezustand zu prüfen und so zu pflegen, dass die Gesunderhaltung gewährleistet sei. Unbeschlagene Pferde seien danach regelmäßig alle sechs bis acht Wochen auf Stellung und Abnutzung der Hufe zu kontrollieren und nach Bedarf zu korrigieren. Soweit nach dem Zustand erforderlich, sei für fachgerechten Beschlag oder anderweitig geeigneten Hufschutz zu sorgen. Eine regelmäßig wiederkehrende Prüfung und Versorgung der Hufe sei unabhängig von einer Fehlstellung notwendig.
Dem Einwand der Beklagten, ein Vorstandsmitglied des Vereins habe bei der Hufpflege selbst Hand anlegt, da er sich entsprechende Kenntnisse und professionelles Werkzeug zugelegt habe, konnte das Gericht nicht folgen, da die entsprechende Qualifikation des Vereinsmitglieds zur Durchführung der Hufpflege nicht vorläge. Zwar kämen grundsätzlich für rein pflegerische Tätigkeiten außerhalb des Eisenbeschlags (Barhufpflege, ggf. auch unter Verwendung alternativer Hufschutzmaterialien) wohl auch qualifizierte Hufpfleger („Hufheilpraktiker“, „Huforthopäden“) oder Huftechniker in Betracht, doch das betreffende Vereinsmitglied hätte eine entsprechende Ausbildung an einer Schule für Hufpflege oder Huftechnik nicht nachgewiesen.
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