Ihre Anwälte für Pferderecht informieren zum Thema: Pflicht des Tierarztes zur Befundung der Röntgenbilder im Rahmen einer AKU
Wird beim Kauf eines Tieres eine ärztliche Untersuchung vereinbart und lässt der Tierarzt Röntgenbilder anfertigen, muss er sich diese auch ansehen. Unterlässt er es, die erstellten Bilder zu befunden, haftet er auch gegenüber der Käuferin auf Schadensersatz. Das hat das OLG Dresden entschieden (Urt. v. 07.07.2026).
Gegen den Tierarzt geklagt hatte die Käuferin eines Pferdes. Sie hatte mit dem Verkäufer eine tierärztliche Untersuchung vereinbart. Die sollte die Gesundheit des Tieres feststellen, um verdeckte Sachmängel zu vermeiden. Dazu sollten auch Röntgenbilder angefertigt und tierärztlich befundet werden – Letzteres konnte aber nicht nachgewiesen werden. Das LG Görlitz erblickte darin keine relevante Pflichtverletzung des Arztes und wies die Klage ab. Das OLG kam nun in der Berufungsinstanz zu einem anderen Ergebnis. Es bejahte schließlich einen Schadensersatzanspruch der Käuferin gegen den Arzt aus §§ 631, 280, 241 Abs. 2 BGB. Den von Verkäufer und Tierarzt geschlossenen Vertrag über die ärztliche Untersuchung klassifizierte der 4. Zivilsenat als Werkvertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Käuferin. Was die Frage der Pflichtverletzung angeht, stellte das OLG klar: Es entspreche tierärztlichem Standard, „diejenigen Röntgenbilder, die man fertigt, auch selbst zu befunden“. Im Umkehrschluss widerspreche es dem Standard, wenn die Bilder zwar erstellt, dann aber nicht befundet worden seien und wenn in den Behandlungsunterlagen auch nicht ausdrücklich vermerkt worden sei, dass Befundung und Bewertung anderweitig erfolgen sollten.
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