Hat der Verkäufer eines Pferdes verschwiegen, dass das Tier im Bereich der Beugesehne eines Vorderbeins eine Operation hatte, kann der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Durch die Vor-Operation ist die Tauglichkeit des Pferdes als Freizeitpferd vermindert, was einen Sachmangel gemäß § 434 BGB darstellt, so das OLG Köln.
1. Haftung bei verneintem Zurückbehaltungsrecht 2. Voraussetzung zur Geltendmachung eines entgangenen Gewinns
OLG Frankfurt am Main vom 25.01.2018
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin (Pferdehalterin) drei Pferde in die Pension der Beklagten gegeben. Für eines der Pferde vereinbarten die Parteien, dass